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Das Thema „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ ist aufgrund massenhafter Abmahnungen für Shop-Betreiber, Dienstleister und Händler auf eBay, Amazon & Co. ein rotes Tuch. Zum 11.06.2010 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die für alle Online-Händler wichtige Änderungen mit sich bringt. Sämtliche Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen müssen exakt zu diesem Tag überarbeitet werden. Es ist zu befürchten, dass Online-Shops, die nicht handeln, eine neue Abmahnwelle droht. Dafür bringt die Gesetzesänderung auch positives, etwa die Möglichkeit, endlich auch bei eBay mit 14 Tagen Widerruf zu belehren.
14 Tage Widerrufsrecht bei eBay und Co.
Auch auf Verkaufs- und Auktionsplattformen wie eBay, Amazon, Yatego oder DaWanda kann dem dem Kunden nun eine Widerrufsfrist von 14 Tagen statt einem Monat eingeräumt werden. Dies war bisher bei eBay nicht möglich, da für eine 14tages-Frist eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss notwendig ist. Dies ist jedoch auf Plattformen wir eBay aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses nicht möglich, da man seinen Vertragspartner vor Vertragsschluss noch gar nicht kennt. Händler, die hier trotzdem mit einer 14tages-Frist belehrte, mussten nicht lange auf eine Abmahnung warten.
Nun ist es bei entsprechender Gestaltung des Verkaufsprozesse möglich, auch bei eBay & Co rechtssicher eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anzubieten. Die Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Shopbetreibern gibt es – wenn gewisse Vorgaben eingehalten werden – nicht mehr.
Aufgrund vieler missverständlicher Berichte in Bezug auf die neue Widerrufsbelehrung ein wichtiger Hinweis:
Es ist nicht so, dass bei eBay nun automatisch für jeden Händler ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt. Sie müssen weiterhin sowohl vor Vertragsschluss als auch unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehren.
Die neue Widerrufsbelehrung – das Ende der massenhaften Abmahnungen von Shopbetreibern und eBay-Händler?
Die aktuelle Gesetzesänderung wurde im Vorfeld von Händlern, Branchenverbänden und Interessengruppen herbeigesehnt. Verbunden damit war die Hoffnung, dass die für viele Händler nahezu undurchschaubaren Regelungen des Fernabsatzrechts nun verständlich würde und vor allem die massenhaften Abmahnungen ein Ende haben würden. Diese Hoffnung wird sich wohl nur teilweise erfüllen. Es bestehen auch in Zukunft trotz einiger Vereinfachungen des Widerrufsrechts zahlreiche Abmahnrisiken:
Abmahnrisiko 1: Die Anmerkungen und Gestaltungshinweise werden fehlerhaft umgesetzt
Die amtlich Musterwiderrufsbelehrung kann nicht ohne Änderungen und Ergänzungen für eBay oder Onlineshops übernommen werden. Die Musterwiderrufsbelehrung zusammen mit den zahllosen Gestaltungshinweisen bilden dabei ein Baukastensystem. Die häufigsten Abmahnfehler resultieren darauf, dass die zahlreichen Gestaltungshinweise der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht korrekt umgesetzt werden.
Wir haben die Umsetzung dieser Hinweise für Sie übernommen. In unserem E-Book "Das neue Widerrufsrecht" finden Sie sowohl die amtliche Musterwiderrufsbelehrung als auch eine entsprechend angepasste Belehrung für Ihren Shop und Plattformen wie eBay& Co.
Abmahnrisiko 2: Die Wertersatzklausel
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch ein Urteil vom 03.09.2009 entschieden, dass die Regelungen zum Wertersatz in der deutschen Musterwiderrufsbelehrung rechtswidrig sind. Leider hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, diesen Punkt im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung mit zu regeln. Es tritt somit am 11.06.2010 eine Regelung in Kraft, die nach der Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig ist.
Abmahnrisiko 3: 14 Tage Widerrufsfrist, aber keine unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss
Es ist keinesfalls so, dass automatisch für alle Händler immer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt. Notwendig ist nun, dass der Verbraucher unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wird. Geschieht dies nicht, ist eine Belehrung mit 14tages-Frist falsch und kann auch weiterhin abgemahnt werden.
Quelle : http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerc...shops-ebay.html